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	<title>Rechtsanwalt Martin Lother</title>
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	<description>Fachanwalt für Verkehrsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 19 Mar 2026 16:08:58 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Rechtsanwalt Martin Lother</title>
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	<item>
		<title>Landgericht Bremen, Urteil vom 16. Januar 2026 – Az. 9 O 1720/24</title>
		<link>https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Mar 2026 08:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Bremen: Online-Kfz-Gutachten ohne Fahrzeugbesichtigung rechtlich problematisch Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 9 O 1720/24) deutliche rechtliche Grenzen für sogenannte Online-Kfz-Gutachten gezogen. Modelle, bei denen Geschädigte lediglich Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen und darauf basierend innerhalb weniger Minuten ein vollständiges Schadengutachten erstellt werden soll, können die klassische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen grundsätzlich nicht ersetzen. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein ordnungsgemäßes Kfz-Schadengutachten regelmäßig.. <a href="https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-text-align-left">LG Bremen: Online-Kfz-Gutachten ohne Fahrzeugbesichtigung rechtlich problematisch</h2>



<p>Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 9 O 1720/24) deutliche rechtliche Grenzen für sogenannte Online-Kfz-Gutachten gezogen. Modelle, bei denen Geschädigte lediglich Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen und darauf basierend innerhalb weniger Minuten ein vollständiges Schadengutachten erstellt werden soll, können die klassische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen grundsätzlich nicht ersetzen.</p>



<p>Nach Auffassung des Gerichts setzt ein ordnungsgemäßes Kfz-Schadengutachten regelmäßig eine persönliche Begutachtung des Fahrzeugs durch einen qualifizierten Sachverständigen voraus. Nur durch die unmittelbare Untersuchung des Fahrzeugs lassen sich Schäden, Vorschäden, Reparaturwege und mögliche Wertminderungen zuverlässig feststellen.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Online-Gutachten auf Basis von Fotos nicht gleichwertig</strong></h2>



<p>Im zugrunde liegenden Fall wurde mit einem sogenannten „Online-Kfz-Gutachten“ geworben, das nach dem Hochladen weniger Fotos innerhalb kurzer Zeit erstellt werden sollte. Nach Ansicht des Landgerichts Bremen kann ein solches Verfahren zentrale Elemente der sachverständigen Tätigkeit nicht ersetzen.</p>



<p>Ein Sachverständiger muss typischerweise prüfen, ob verdeckte Schäden vorliegen, ob bereits Vorschäden vorhanden sind und welcher Reparaturweg technisch erforderlich ist. Diese Bewertung erfordert regelmäßig eine unmittelbare Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs. Eine rein digitale Begutachtung auf Grundlage von Fotos kann daher nach Auffassung des Gerichts nicht als gleichwertiger Ersatz eines klassischen Kfz-Gutachtens dargestellt werden.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Bedeutung für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall</strong></h2>



<p>Für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall hat diese Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Ein qualifiziertes Schadengutachten bildet regelmäßig die Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dazu gehören insbesondere Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung sowie gegebenenfalls weitere unfallbedingte Positionen.</p>



<p>Ein Gutachten, das lediglich auf hochgeladenen Fotos basiert, kann unter Umständen wichtige Schadenspositionen übersehen oder unzutreffend bewerten. Dies kann dazu führen, dass berechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung nicht vollständig geltend gemacht werden.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fachanwaltliche Unterstützung bei der Unfallregulierung</strong></h2>



<p>Nach einem Verkehrsunfall empfiehlt es sich daher regelmäßig, frühzeitig einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen sowie einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Schaden vollständig dokumentiert wird und sämtliche Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung korrekt geltend gemacht werden.</p>



<p>Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin berät Rechtsanwalt Martin Lother Geschädigte umfassend bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall und unterstützt bei der Auswahl eines geeigneten unabhängigen Sachverständigen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft häufig dabei, typische Fehler bei der Schadenregulierung zu vermeiden und eine vollständige Regulierung des entstandenen Schadens zu erreichen.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/">Landgericht Bremen, Urteil vom 16. Januar 2026 – Az. 9 O 1720/24</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht &#8211; Beschluss vom 13. 6. 2025 – 3 ORs 27/25</title>
		<link>https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-v-13-6-2025-3-ors-27-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:27:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anforderungen an Urteilsgründe bei Straßenverkehrsgefährdung Sachverhalt Das Amtsgericht hatte einen Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Kammergericht hatte daraufhin zu prüfen, ob die Urteilsgründe des Amtsgerichts den strafprozessualen Anforderungen genügen.&#160; Das Kammergericht hob das Urteil auf. Nach Auffassung des Gerichts waren die Urteilsgründe unzureichend und teilweise unverständlich formuliert. Die Entscheidungsgründe seien derart ungeordnet gewesen, dass sie eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht.. <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-v-13-6-2025-3-ors-27-25/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="wp-block-heading"><strong>Anforderungen an Urteilsgründe bei Straßenverkehrsgefährdung</strong></h1>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Sachverhalt</strong></h2>



<p>Das Amtsgericht hatte einen Angeklagten wegen <strong>Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)</strong> verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Kammergericht hatte daraufhin zu prüfen, ob die Urteilsgründe des Amtsgerichts den strafprozessualen Anforderungen genügen.&nbsp;</p>



<p>Das Kammergericht hob das Urteil auf. Nach Auffassung des Gerichts waren die <strong>Urteilsgründe unzureichend und teilweise unverständlich formuliert</strong>. Die Entscheidungsgründe seien derart ungeordnet gewesen, dass sie eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht ermöglichten.&nbsp;</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass ein Strafurteil nur dann Bestand haben kann, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung <strong>klar und nachvollziehbar dargestellt werden</strong>.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Kernaussagen</strong></h2>



<p>Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung insbesondere folgende Punkte hervorgehoben:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bei einer Verurteilung wegen <strong>Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)</strong> müssen die Urteilsgründe genau darlegen
<ul class="wp-block-list">
<li>welche <strong>konkrete Verkehrsregelverletzung</strong> vorliegt,</li>



<li>welche <strong>konkrete Gefährdung</strong> für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte entstanden ist,</li>



<li>und worauf sich die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt.</li>
</ul>
</li>



<li>Fehlen nachvollziehbare Feststellungen oder sind die Urteilsgründe <strong>widersprüchlich oder unverständlich</strong>, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben.</li>



<li>Ein Urteil darf nicht lediglich aus <strong>fragmentarischen oder ungeordneten Textpassagen</strong> bestehen; andernfalls ist eine revisionsrechtliche Kontrolle nicht möglich.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></h2>



<p>Die Entscheidung verdeutlicht die <strong>hohen Anforderungen an strafgerichtliche Urteilsbegründungen im Verkehrsstrafrecht</strong>. Gerade bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB müssen Gerichte konkret feststellen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>welche Fahrweise vorlag,</li>



<li>weshalb diese grob verkehrswidrig oder rücksichtslos war,</li>



<li>und wodurch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist.</li>
</ul>



<p>Fehlen solche Feststellungen, kann eine Verurteilung im Revisionsverfahren keinen Bestand haben.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-v-13-6-2025-3-ors-27-25/">Kammergericht – Beschluss vom 13. 6. 2025 – 3 ORs 27/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht &#8211; Beschluss vom  7. 7. 2025 – 3 ORbs 110/25</title>
		<link>https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-7-7-2025-3-orbs-110-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:17:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fahrverbot trotz behaupteter Existenzgefährdung bei Wiederholungstäter Ausgangspunkt der Entscheidung In dem Verfahren hatte ein Autofahrer gegen ein amtsgerichtliches Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hatte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene wandte sich insbesondere gegen das Fahrverbot und berief sich darauf, dieses sei für ihn beruflich existenzgefährdend. Der Betroffene war allerdings verkehrsrechtlich bereits mehrfach einschlägig vorbelastet und hatte zuvor schon Verkehrsverstöße begangen. Das Kammergericht hat die.. <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-7-7-2025-3-orbs-110-25/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fahrverbot trotz behaupteter Existenzgefährdung bei Wiederholungstäter</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Ausgangspunkt der Entscheidung</strong></h3>



<p>In dem Verfahren hatte ein Autofahrer gegen ein amtsgerichtliches Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hatte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben einer Geldbuße auch ein <strong>Fahrverbot</strong> verhängt. Der Betroffene wandte sich insbesondere gegen das Fahrverbot und berief sich darauf, dieses sei für ihn beruflich existenzgefährdend. Der Betroffene war allerdings <strong>verkehrsrechtlich bereits mehrfach einschlägig vorbelastet</strong> und hatte zuvor schon Verkehrsverstöße begangen.</p>



<p>Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde verworfen und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Ein Absehen vom Fahrverbot kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.&nbsp;</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass ein Fahrverbot insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt und sich dadurch als <strong>uneinsichtiger Verkehrsteilnehmer</strong> erweist.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Einordnung</strong></h3>



<p>Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nicht nur Sanktions-, sondern auch <strong>Denkzettel- und Besinnungsfunktion</strong>. Gerade bei wiederholten Verkehrsverstößen dient es dazu, dem Betroffenen die Bedeutung der Verkehrsvorschriften eindringlich vor Augen zu führen.</p>



<p>Nach der Entscheidung des Kammergerichts gilt deshalb:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bei <strong>uneinsichtigen Wiederholungstätern</strong> kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur in <strong>eng begrenzten Ausnahmefällen</strong> in Betracht.</li>



<li>Berufliche Nachteile oder wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen hierfür grundsätzlich <strong>nicht aus</strong>, wenn der Betroffene durch sein Verhalten zeigt, dass frühere Sanktionen ihn nicht zu regelkonformem Verhalten veranlasst haben.</li>



<li>Eine behauptete <strong>Existenzgefährdung</strong> muss zudem substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></h3>



<p>Der Beschluss verdeutlicht, dass Gerichte bei mehrfachen Verkehrsverstößen zunehmend konsequent reagieren. Wer bereits einschlägig vorbelastet ist, kann ein Fahrverbot regelmäßig <strong>nicht mehr durch den Hinweis auf berufliche Belastungen abwenden</strong>. Für Betroffene bedeutet dies, dass Verteidigungsstrategien, die allein auf berufliche Nachteile oder wirtschaftliche Härten gestützt werden, bei Wiederholungstätern nur noch geringe Erfolgsaussichten haben.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-7-7-2025-3-orbs-110-25/">Kammergericht – Beschluss vom  7. 7. 2025 – 3 ORbs 110/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</title>
		<link>https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:08:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darlegung des Haushaltsführungsschadens Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall keine überzogenen Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten stellen dürfen. Ein Geschädigter muss seinen Haushaltsschaden nicht mit unrealistischen Detailangaben minutengenau belegen.  In der Praxis scheiterten Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens häufig daran, dass Gerichte eine sehr detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Tätigkeiten verlangten (z. B. minutengenaue Darlegung der einzelnen Haushaltsarbeiten). Der BGH hat diese Anforderungen.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">BGH – Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Darlegung des Haushaltsführungsschadens</strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte bei der Geltendmachung eines <strong>Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall</strong> keine überzogenen Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten stellen dürfen. Ein Geschädigter muss seinen Haushaltsschaden nicht mit unrealistischen Detailangaben minutengenau belegen. </p>



<p>In der Praxis scheiterten Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens häufig daran, dass Gerichte eine sehr detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Tätigkeiten verlangten (z. B. minutengenaue Darlegung der einzelnen Haushaltsarbeiten). Der BGH hat diese Anforderungen nun deutlich reduziert.</p>



<p>Bei der Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt eine <strong>plausible und nachvollziehbare Darstellung der Einschränkungen im Haushalt</strong>; Gerichte dürfen keine praktisch unerfüllbaren Anforderungen an die Darlegung stellen. </p>



<p>Die Entscheidung ist für Verkehrsunfälle besonders relevant, weil der Haushaltsführungsschaden häufig Teil größerer Schadensersatzpositionen bei Personenschäden ist. Sie führt zu einer <strong>spürbaren Stärkung der Geschädigtenposition</strong>, da Ansprüche nicht mehr allein wegen überzogener Darlegungslasten scheitern sollen.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">BGH – Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 16 B 1115/21):</title>
		<link>https://ra-lother.de/oberverwaltungsgericht-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-beschluss-vom-28-oktober-2021-16-b-1115-21/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Feb 2022 13:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Punktegrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Punktestand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der Punktegrenze &#8211; maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem Orientierungssatz 1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch.. <a href="https://ra-lother.de/oberverwaltungsgericht-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-beschluss-vom-28-oktober-2021-16-b-1115-21/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der Punktegrenze &#8211; maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="dtoc_MWRE221025744_1">Orientierungssatz</h4>



<p>1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie &#8211; wie vorliegend &#8211; erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Zudem stellt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab (Rn.4).</p>



<p>2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Fahrerlaubnisbehörde sich weder das Wissen, über das eine im Maßnahmensystem &#8222;vorgelagerte&#8220; Stelle hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 &#8211; 3 C 21.15 -).</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/oberverwaltungsgericht-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-beschluss-vom-28-oktober-2021-16-b-1115-21/">Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 16 B 1115/21):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht &#8211; Beschluss vom 29.07.2021 (3 Ws (B) 182/21, 122 Ss 82/21):</title>
		<link>https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-29-07-2021/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2022 08:36:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fahrverbot trotz Eigenverletzung? 1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe das mit der Rechtsmitteleinlegung angebrachte Akteneinsichtsgesuch nicht beschieden, gefährdet den Bestand eines&#160;Urteils nicht, weil es auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen kann. 2. Kann der Rechtsmittelführer die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund nicht ausreichend begründen, so hat er gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. 3. Wurde der Betroffene bei der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit selbst erheblich verletzt,.. <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-29-07-2021/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-29-07-2021/">Kammergericht – Beschluss vom 29.07.2021 (3 Ws (B) 182/21, 122 Ss 82/21):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td></td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Fahrverbot trotz Eigenverletzung?</strong></p>



<p>1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe das mit der Rechtsmitteleinlegung angebrachte Akteneinsichtsgesuch nicht beschieden, gefährdet den Bestand eines&nbsp;Urteils nicht, weil es auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen kann.</p>



<p>2. Kann der Rechtsmittelführer die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund nicht ausreichend begründen, so hat er gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu beantragen.</p>



<p>3. Wurde der Betroffene bei der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit selbst erheblich verletzt, so hat sich das Tatgericht bei der Begründung des Fahrverbots trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs in aller Regel damit zu befassen und zu begründen, warum es dennoch der Denkzettel-, Besinnungs- und Warnfunktion der Nebenfolge bedarf.</p>



<p>Das Amtsgericht hat den nicht vorbelasteten Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und unter Gewährung des Erstverbüßerprivilegs ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Motorrads mit einem Rettungswagen der Berliner Feuerwehr kollidierte, der sich zuvor „langsam mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung“ eingetastet hatte. Der Betroffene wurde hierbei selbst „erheblich verletzt“. Er erlitt einen Kreuzband- und einen Seitenbandabriss und war nach einer stationären Krankenhausbehandlung noch längere Zeit arbeitsunfähig. Das Amtsgericht hat wegen der „erheblichen Verletzungen“ nicht auf die Regelgeldbuße von 320 EUR erkannt. Bei der Begründung des Fahrverbots führt das Urteil aus, der Fall weise „keine wesentlichen Besonderheiten auf“, welche „die Verhängung eines Fahrverbots hier unangemessen erscheinen lassen.“ Auch der Betroffene habe nichts Derartiges eingewandt. Das KG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>



<h4 class="wp-block-heading" id="dtoc_jzs-ZfSch-2022-1-021-49_2">Aus den Gründen:</h4>



<p>Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in Bezug auf den Schuldspruch erfolglos, dringt aber mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch durch.</p>



<p>1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genannten Gründen unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.7.2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.</p>



<p>Der Erläuterung bedarf hier lediglich noch, dass das Urteil nicht darauf beruhen kann, dass das Amtsgericht das mit der&nbsp;Rechtsmitteleinlegung angebrachte Akteneinsichtsgesuch nicht beschieden hat. Die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge kann damit schon logisch nicht zum Erfolg führen.</p>



<p>Wenn der Rechtsmittelführer der Ansicht ist, er könne die Rechtsbeschwerde &#8211; unverschuldet &#8211; nicht ausreichend begründen, so hat er gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu stellen (vgl. OLG Jena VRS 122, 142; OLG Köln NStZ-RR 2015, 385; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.9.2011 &#8211; IV-3 RBs 133/11). Obwohl die Verteidigung zum Ergebnis kommt, „die Nichtübersendung des Hauptverhandlungsprotokolls“ diene „dem einzigen Zweck, der Verteidigung die Rechtsbeschwerde so gut wie unmöglich zu machen“, ist ein solcher Antrag nicht angebracht worden. Dass ein solches Gesuch erfolgreich gewesen wäre, ist allerdings auch fraglich. Denn ausweislich der Rechtsmittelbegründung hat die Verteidigung ihr Akteneinsichtsersuchen nicht wiederholt, und es wurde auch kein weiterer &#8211; z.B. telefonischer &#8211; Versuch unternommen, mit der Geschäftsstelle in Kontakt zu treten. Ohne dass es darauf ankäme, fehlt für den von der Rechtsbeschwerde dennoch konstatierten „beharrlichen“ und „systematischen Gesetzesverstoß“ jeder objektive Anhalt.</p>



<p>2. In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.</p>



<p>Allerdings hat das Amtsgericht zunächst zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für den vom Betroffenen an sich verwirkten Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vorliegen. Jedoch folgt hieraus nicht, dass unbedingt ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 1 BKatV ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; OLG Bamberg VRS 114, 379). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.</p>



<p>Hier wird nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens die tragenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Namentlich wäre bei der Begründung des Fahrverbots zu erörtern gewesen, ob die erheblichen Verletzungen, welche der Betroffene bei seiner Ordnungswidrigkeit erlitten hat, ihn bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben. Das Amtsgericht hat diesen Umstand bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, nicht aber bei der Frage, ob auf das an sich indizierte Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil der Betroffene durch die unmittelbaren und schweren Folgen seiner Fahrlässigkeitstat ausreichend beeindruckt ist.</p>



<p>Es kann hier offenbleiben, ob das Fahrverbotserkenntnis rechtsbeschwerderechtlich Bestand gehabt hätte, wenn das Amtsgericht diese Überlegung erkennbar in seine Ermessensentscheidung eingestellt und gegebenenfalls kurz erörtert hätte. Dies liegt aber nahe, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat die Ermessensentscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. OLG Hamm DAR 2021, 477;&nbsp;Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 4.&nbsp;Aufl., §&nbsp;6 Rn&nbsp;203). Dass der Fall, wie die Tatrichterin ausdrücklich im Zusammenhang mit der Besinnungs- und Denkzettelfunktion des&nbsp;Fahrverbots ausführt, „keine wesentlichen Besonderheiten“ aufweise, kann der Senat aber nicht nachvollziehen und bewertet es als ermessensfehlerhaft.</p>



<p>3. Wegen der zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot bestehenden Wechselwirkung war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/kammergericht-beschluss-vom-29-07-2021/">Kammergericht – Beschluss vom 29.07.2021 (3 Ws (B) 182/21, 122 Ss 82/21):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<item>
		<title>OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 3. Januar 2019 (2 Rb 24 Ss 1269/18):</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2019 13:11:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[§23 Abs. 1a StVO]]></category>
		<category><![CDATA[Handyverstoß]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Abgrenzung von Nutzen und bloßem Halten eines elektronischen Gerätes (Handy etc.) als Fahrzeugführer. Ein Verstoß gegen §23 Abs. 1a StVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Führer eines Fahrzeuges eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält. Der Wortlaut des Verordnungstextes lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die gerätespezifische Nutzung wird immer vorausgesetzt. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern &#8211;.. <a href="https://ra-lother.de/olg-stuttgart-beschluss-v-03-01-2019-2-rb-24-ss-1269-18/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Abgrenzung von Nutzen und bloßem Halten eines elektronischen Gerätes (Handy etc.) als Fahrzeugführer.</p>



<p>Ein Verstoß gegen §23 Abs. 1a StVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Führer eines Fahrzeuges eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält. </p>



<p>Der Wortlaut des Verordnungstextes lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die gerätespezifische Nutzung wird immer vorausgesetzt. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern &#8211; wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal &#8222;hierfür&#8220; klarstellt &#8211; allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-stuttgart-beschluss-v-03-01-2019-2-rb-24-ss-1269-18/">OLG Stuttgart – Beschluss vom 3. Januar 2019 (2 Rb 24 Ss 1269/18):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 31. August 2018 (7 U 70/17):</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 15:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsabstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst: Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der Gewissheit im Sinne des § 285 ZPO bewiesen ist. Ein Sicherheitsabstand von nur ca. 2m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, immer unzureichend und macht ein rechtzeitiges Reagieren auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden (ob angemessen oder übermäßig) unmöglich. Bei besonders gravierender Unterschreitung.. <a href="https://ra-lother.de/olg-hamm-beschluss-vom-31-august-2018-7-u-70-17/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst:</p>



<p>Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der Gewissheit im Sinne des § 285 ZPO bewiesen ist. Ein Sicherheitsabstand von nur ca. 2m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, immer unzureichend und macht ein rechtzeitiges Reagieren auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden (ob angemessen oder übermäßig) unmöglich. Bei besonders gravierender Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes (im zu behandelnden Fall 2m anstelle gebotener 10m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeuges vollständig zurück, dies gilt selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S.2 StVO (grundloses starkes Bremsen) vorliegen sollte.</p>



<p></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-hamm-beschluss-vom-31-august-2018-7-u-70-17/">OLG Hamm – Beschluss vom 31. August 2018 (7 U 70/17):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<item>
		<title>OLG Zweibrücken &#8211; Beschluss vom 21. April 2017 (1 OWi 2 Ss Bs 18/17):</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 07:16:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[PoliScan Speed]]></category>
		<category><![CDATA[standardisiertes Messverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren?! Mit der Zulassung eines Geschwindigkeitsmessgerä­tes erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingun­gen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Er­gebnisse zu erwarten sind. Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist.. <a href="https://ra-lother.de/olg-zweibruecken-beschl-v-21-4-2017-1-owi-2-ss-bs-18-17/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-zweibruecken-beschl-v-21-4-2017-1-owi-2-ss-bs-18-17/">OLG Zweibrücken – Beschluss vom 21. April 2017 (1 OWi 2 Ss Bs 18/17):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Bodytext40">PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren?!</p>
<p class="Bodytext40">Mit der Zulassung eines Geschwindigkeitsmessgerä­tes erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingun­gen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Er­gebnisse zu erwarten sind. Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatge­richt grds. von weiteren technischen Prüfungen, insb. zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulas­sung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Für die Messrichtigkeit stellt es keinerlei Problem dar, wenn Rohmessdaten eingehen, deren Ortskoordinate au­ßerhalb des Messbereiches liegt.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-zweibruecken-beschl-v-21-4-2017-1-owi-2-ss-bs-18-17/">OLG Zweibrücken – Beschluss vom 21. April 2017 (1 OWi 2 Ss Bs 18/17):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>KG Berlin &#8211; Urteil vom 30. März 2017 ((3) 161 Ss 42/17 (6/17)):</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Oct 2017 11:22:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahruntüchtigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.</p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/kg-berlin-urteil-vom-30-maerz-2017-3-161-ss-4217-617/">KG Berlin – Urteil vom 30. März 2017 ((3) 161 Ss 42/17 (6/17)):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<dl class="RspDL">
<dd>Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.</dd>
</dl><p>The post <a href="https://ra-lother.de/kg-berlin-urteil-vom-30-maerz-2017-3-161-ss-4217-617/">KG Berlin – Urteil vom 30. März 2017 ((3) 161 Ss 42/17 (6/17)):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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