<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Berechnung der Schadenshöhe - Rechtsanwalt Martin Lother</title>
	<atom:link href="https://ra-lother.de/tag/berechnung-der-schadenshoehe/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://ra-lother.de</link>
	<description>Fachanwalt für Verkehrsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 27 Aug 2026 10:40:06 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://ra-lother.de/wp-content/uploads/2026/03/favicon-512-150x150.png</url>
	<title>Berechnung der Schadenshöhe - Rechtsanwalt Martin Lother</title>
	<link>https://ra-lother.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 502 Qs 6/26 &#8211; Schaden am Carsharing-Fahrzeug zählt nicht für die Berechnung der Schadenhöhe für den Entzug der Fahrerlaubnis</title>
		<link>https://ra-lother.de/landgericht-berlin-beschluss-vom-2-februar-2026-502-qs-6-26-schaden-am-carsharing-fahrzeug-zaehlt-nicht-fuer-die-berechnung-der-schadenhoehe-fuer-den-entzug-der-fahrerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2026 10:26:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung der Schadenshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Entzug Fahrerlaubnis]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-lother.de/?p=3457</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat in einem von mir als Verteidiger geführten Beschwerdeverfahren entschieden, dass der Schaden an einem vom Beschuldigten berechtigt genutzten Carsharing-Fahrzeug bei der Beurteilung, ob im Rahmen einer Unfallflucht ein „bedeutender Schaden an einer fremden Sache“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob nach dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens.. <a href="https://ra-lother.de/landgericht-berlin-beschluss-vom-2-februar-2026-502-qs-6-26-schaden-am-carsharing-fahrzeug-zaehlt-nicht-fuer-die-berechnung-der-schadenhoehe-fuer-den-entzug-der-fahrerlaubnis/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/landgericht-berlin-beschluss-vom-2-februar-2026-502-qs-6-26-schaden-am-carsharing-fahrzeug-zaehlt-nicht-fuer-die-berechnung-der-schadenhoehe-fuer-den-entzug-der-fahrerlaubnis/">Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 502 Qs 6/26 – Schaden am Carsharing-Fahrzeug zählt nicht für die Berechnung der Schadenhöhe für den Entzug der Fahrerlaubnis</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Berlin hat in einem von mir als Verteidiger geführten Beschwerdeverfahren entschieden, dass der Schaden an einem vom Beschuldigten berechtigt genutzten Carsharing-Fahrzeug bei der Beurteilung, ob im Rahmen einer Unfallflucht ein „bedeutender Schaden an einer fremden Sache“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob nach dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden kann.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Der zugrunde liegende Verkehrsunfall</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mein Mandant war mit einem Fahrzeug eines Carsharing-Anbieters unterwegs und kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin. Anschließend entfernte er sich vom Unfallort.</p>



<p class="wp-block-paragraph">An dem von ihm genutzten Carsharing-Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 3.500,00 €. Das Fahrzeug der Unfallgegnerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 1.100,00 €, der Restwert 130,00 €, sodass sich der ersatzfähige Fahrzeugschaden auf lediglich 970,00 € belief. Die Amtsanwaltschaft Berlin beantragte wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Das Amtsgericht Tiergarten entsprach diesem Antrag und ordnete zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins an. Hiergegen habe ich für meinen Mandanten Beschwerde eingelegt.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Entscheidend ist der bedeutende Fremdschaden</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Täter bei einer Unfallflucht in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Berlin setzte die maßgebliche Grenze für einen bedeutenden Fremdschaden unter Berücksichtigung der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung bei 1.500,00 € an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Grenze wurde im konkreten Fall nicht erreicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei dem Fahrzeug der Unfallgegnerin waren nicht die kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 2.722,16 € zugrunde zu legen. Da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, war vielmehr auf den Wiederbeschaffungsaufwand abzustellen. Dieser betrug bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 € und einem Restwert von 130,00 € lediglich 970,00 €.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Schaden am Carsharing-Fahrzeug ist nicht hinzuzurechnen</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Von besonderer Bedeutung ist die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Schaden von rund 3.500,00 € am Carsharing-Fahrzeug nicht zu diesem Fremdschaden hinzugerechnet werden durfte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mein Mandant hatte das Fahrzeug aufgrund des bestehenden Carsharing-Vertrages berechtigt in seinem Besitz. Zwischen ihm und dem Carsharing-Anbieter bestand bereits aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine rechtliche Beziehung, aus der sich etwaige Ersatzansprüche wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs ergeben konnten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Carsharing-Anbieter war daher hinsichtlich des Schadens am eigenen Fahrzeug nicht darauf angewiesen, dass mein Mandant am Unfallort verblieb, um dort erst seine Personalien feststellen zu lassen. Die für § 142 StGB maßgebliche Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche rechtfertigte es deshalb nach Auffassung des Landgerichts nicht, den Eigenschaden des Carsharing-Anbieters bei der Berechnung des bedeutenden Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Landgericht Berlin widerspricht früherer Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist, dass sich das Landgericht ausdrücklich mit einer entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten auseinandersetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Amtsgericht hatte in einem früheren Beschluss vom 21. März 2018 – 297 Gs 3012 Js 1679/18 – darauf abgestellt, dass bei Carsharing-Fahrzeugen typischerweise keine unmittelbare Fahrzeugkontrolle nach Beendigung jeder einzelnen Nutzung stattfindet. Hierdurch könne es für den Anbieter schwieriger werden, einen später festgestellten Schaden einem bestimmten Nutzer zuzuordnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Argumentation ist das Landgericht Berlin nicht gefolgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Auffassung des Landgerichts ist zu berücksichtigen, dass nachfolgende Nutzer vorhandene Vorschäden melden müssen und ein Carsharing-Anbieter grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine Fahrzeuge nach Beendigung einer Nutzung zu kontrollieren. Entscheidet sich der Anbieter aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen gegen eine Kontrolle nach jeder einzelnen Fahrt, handelt es sich um ein mit dem Geschäftsmodell verbundenes zivilrechtliches Risiko.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses Risiko rechtfertigt es nach Auffassung des Landgerichts nicht, den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zulasten des Beschuldigten zu erweitern.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Erfolgreiche Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Berlin hob auf meine Beschwerde die vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ging die Kammer zwar weiterhin von einem dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus. Für eine Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fehlte es jedoch an dem erforderlichen bedeutenden Fremdschaden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Schaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin betrug lediglich 970,00 €. Der wesentlich höhere Schaden am Carsharing-Fahrzeug durfte nicht hinzugerechnet werden. Damit wurde die vom Landgericht angenommene Wertgrenze von 1.500,00 € nicht erreicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Unfallflucht mit einem Miet- oder Carsharing-Fahrzeug genau zwischen dem Schaden am benutzten Fahrzeug und dem tatsächlich maßgeblichen Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterschieden werden muss. Ein erheblicher Schaden am Carsharing-Fahrzeug allein rechtfertigt danach nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis.</p>



<div style="height:15px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 502 Qs 6/26</strong></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/landgericht-berlin-beschluss-vom-2-februar-2026-502-qs-6-26-schaden-am-carsharing-fahrzeug-zaehlt-nicht-fuer-die-berechnung-der-schadenhoehe-fuer-den-entzug-der-fahrerlaubnis/">Landgericht Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 502 Qs 6/26 – Schaden am Carsharing-Fahrzeug zählt nicht für die Berechnung der Schadenhöhe für den Entzug der Fahrerlaubnis</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
