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	<title>Zivilrecht - Rechtsanwalt Martin Lother</title>
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	<description>Fachanwalt für Verkehrsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 19 Mar 2026 16:08:58 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Zivilrecht - Rechtsanwalt Martin Lother</title>
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	<item>
		<title>Landgericht Bremen, Urteil vom 16. Januar 2026 – Az. 9 O 1720/24</title>
		<link>https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Mar 2026 08:17:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Bremen: Online-Kfz-Gutachten ohne Fahrzeugbesichtigung rechtlich problematisch Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 9 O 1720/24) deutliche rechtliche Grenzen für sogenannte Online-Kfz-Gutachten gezogen. Modelle, bei denen Geschädigte lediglich Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen und darauf basierend innerhalb weniger Minuten ein vollständiges Schadengutachten erstellt werden soll, können die klassische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen grundsätzlich nicht ersetzen. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein ordnungsgemäßes Kfz-Schadengutachten regelmäßig.. <a href="https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/">Read More</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-text-align-left">LG Bremen: Online-Kfz-Gutachten ohne Fahrzeugbesichtigung rechtlich problematisch</h2>



<p>Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 9 O 1720/24) deutliche rechtliche Grenzen für sogenannte Online-Kfz-Gutachten gezogen. Modelle, bei denen Geschädigte lediglich Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen und darauf basierend innerhalb weniger Minuten ein vollständiges Schadengutachten erstellt werden soll, können die klassische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen grundsätzlich nicht ersetzen.</p>



<p>Nach Auffassung des Gerichts setzt ein ordnungsgemäßes Kfz-Schadengutachten regelmäßig eine persönliche Begutachtung des Fahrzeugs durch einen qualifizierten Sachverständigen voraus. Nur durch die unmittelbare Untersuchung des Fahrzeugs lassen sich Schäden, Vorschäden, Reparaturwege und mögliche Wertminderungen zuverlässig feststellen.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Online-Gutachten auf Basis von Fotos nicht gleichwertig</strong></h2>



<p>Im zugrunde liegenden Fall wurde mit einem sogenannten „Online-Kfz-Gutachten“ geworben, das nach dem Hochladen weniger Fotos innerhalb kurzer Zeit erstellt werden sollte. Nach Ansicht des Landgerichts Bremen kann ein solches Verfahren zentrale Elemente der sachverständigen Tätigkeit nicht ersetzen.</p>



<p>Ein Sachverständiger muss typischerweise prüfen, ob verdeckte Schäden vorliegen, ob bereits Vorschäden vorhanden sind und welcher Reparaturweg technisch erforderlich ist. Diese Bewertung erfordert regelmäßig eine unmittelbare Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs. Eine rein digitale Begutachtung auf Grundlage von Fotos kann daher nach Auffassung des Gerichts nicht als gleichwertiger Ersatz eines klassischen Kfz-Gutachtens dargestellt werden.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Bedeutung für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall</strong></h2>



<p>Für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall hat diese Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Ein qualifiziertes Schadengutachten bildet regelmäßig die Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dazu gehören insbesondere Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung sowie gegebenenfalls weitere unfallbedingte Positionen.</p>



<p>Ein Gutachten, das lediglich auf hochgeladenen Fotos basiert, kann unter Umständen wichtige Schadenspositionen übersehen oder unzutreffend bewerten. Dies kann dazu führen, dass berechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung nicht vollständig geltend gemacht werden.</p>



<div style="height:40px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fachanwaltliche Unterstützung bei der Unfallregulierung</strong></h2>



<p>Nach einem Verkehrsunfall empfiehlt es sich daher regelmäßig, frühzeitig einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen sowie einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Schaden vollständig dokumentiert wird und sämtliche Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung korrekt geltend gemacht werden.</p>



<p>Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin berät Rechtsanwalt Martin Lother Geschädigte umfassend bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall und unterstützt bei der Auswahl eines geeigneten unabhängigen Sachverständigen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft häufig dabei, typische Fehler bei der Schadenregulierung zu vermeiden und eine vollständige Regulierung des entstandenen Schadens zu erreichen.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/landgericht-bremen-urteil-vom-16-januar-2026-az-9-o-1720-24/">Landgericht Bremen, Urteil vom 16. Januar 2026 – Az. 9 O 1720/24</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</title>
		<link>https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:08:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darlegung des Haushaltsführungsschadens Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall keine überzogenen Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten stellen dürfen. Ein Geschädigter muss seinen Haushaltsschaden nicht mit unrealistischen Detailangaben minutengenau belegen.  In der Praxis scheiterten Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens häufig daran, dass Gerichte eine sehr detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Tätigkeiten verlangten (z. B. minutengenaue Darlegung der einzelnen Haushaltsarbeiten). Der BGH hat diese Anforderungen.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">BGH – Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Darlegung des Haushaltsführungsschadens</strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte bei der Geltendmachung eines <strong>Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall</strong> keine überzogenen Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten stellen dürfen. Ein Geschädigter muss seinen Haushaltsschaden nicht mit unrealistischen Detailangaben minutengenau belegen. </p>



<p>In der Praxis scheiterten Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens häufig daran, dass Gerichte eine sehr detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Tätigkeiten verlangten (z. B. minutengenaue Darlegung der einzelnen Haushaltsarbeiten). Der BGH hat diese Anforderungen nun deutlich reduziert.</p>



<p>Bei der Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt eine <strong>plausible und nachvollziehbare Darstellung der Einschränkungen im Haushalt</strong>; Gerichte dürfen keine praktisch unerfüllbaren Anforderungen an die Darlegung stellen. </p>



<p>Die Entscheidung ist für Verkehrsunfälle besonders relevant, weil der Haushaltsführungsschaden häufig Teil größerer Schadensersatzpositionen bei Personenschäden ist. Sie führt zu einer <strong>spürbaren Stärkung der Geschädigtenposition</strong>, da Ansprüche nicht mehr allein wegen überzogener Darlegungslasten scheitern sollen.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-beschluss-vom-6-februar-2026-vi-zr-24-25/">BGH – Beschluss vom 6. Februar 2026 – VI ZR 24/25</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>LG Stade &#8211; Urteil vom 8. Dezember 2016 (3 O 123/16):</title>
		<link>https://ra-lother.de/lg-stade-urteil-vom-8-dezember-2016-3-o-12316/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Mar 2017 09:51:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgasskandal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Motorregelung über die &#8222;VW-Schummelsoftware&#8220; zur Beschönigung der Schadstoffemissionswerte stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Erheblichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Käufer eines derart manipulierten Fahrzeuges über Jahre bewusst getäuscht wurde. Der Vertragshändler muss sich die Täuschung möglicherweise nicht unmittelbar zurechnen lassen, ist aber nach § 434 BGB Abs. 1 3 BGB an die fehlerhaft werbenden Aussagen des Herstellers gebunden. Es kommt Bewegung in den Abgasskandal.</p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/lg-stade-urteil-vom-8-dezember-2016-3-o-12316/">LG Stade – Urteil vom 8. Dezember 2016 (3 O 123/16):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Motorregelung über die &#8222;VW-Schummelsoftware&#8220; zur Beschönigung der Schadstoffemissionswerte stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Erheblichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Käufer eines derart manipulierten Fahrzeuges über Jahre bewusst getäuscht wurde. Der Vertragshändler muss sich die Täuschung möglicherweise nicht unmittelbar zurechnen lassen, ist aber nach § 434 BGB Abs. 1 3 BGB an die fehlerhaft werbenden Aussagen des Herstellers gebunden.</p>
<p>Es kommt Bewegung in den Abgasskandal.</p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/lg-stade-urteil-vom-8-dezember-2016-3-o-12316/">LG Stade – Urteil vom 8. Dezember 2016 (3 O 123/16):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 4. März 2014 (I-1 U 101/13):</title>
		<link>https://ra-lother.de/olg-duesseldorf-urteil-vom-4-maerz-2014-i-1-u-10113/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2015 17:01:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ein- und Aussteigen]]></category>
		<category><![CDATA[Türkollision]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug: Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt auf eine uneingeschränke Haftung des Einsteigenden für eine Türkollision mit einem vorbeifahrendem Fahrzeug. Dies gelte auch, wenn dieser gerade mit dem Anschalten seines Kindes auf der Rücksitzbank beschäftigt sei. Das Anschnallen des Kindes bei geöffneter Fahrzeugtür sei Teil des Ein- und Aussteigevorgangs, für den der Fahrzeugverantwortliche dem äußersten Sorgfaltsmaßstab gemäß §14 StVG genügen müsse. Der Vorgang des Einsteigens.. <a href="https://ra-lother.de/olg-duesseldorf-urteil-vom-4-maerz-2014-i-1-u-10113/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-duesseldorf-urteil-vom-4-maerz-2014-i-1-u-10113/">OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. März 2014 (I-1 U 101/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Haftung beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug:</p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt auf eine uneingeschränke Haftung des Einsteigenden für eine Türkollision mit einem vorbeifahrendem Fahrzeug. Dies gelte auch, wenn dieser gerade mit dem Anschalten seines Kindes auf der Rücksitzbank beschäftigt sei. Das Anschnallen des Kindes bei geöffneter Fahrzeugtür sei Teil des Ein- und Aussteigevorgangs, für den der Fahrzeugverantwortliche dem äußersten Sorgfaltsmaßstab gemäß §14 StVG genügen müsse. Der Vorgang des Einsteigens sei erst mit vollständigem Schließen der Fahrzeugtüren, der des Aussteigens gar erst mit Verlassen der Fahrbahn beendet.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://openjur.de/u/689538.html" target="_blank">Die Entscheidung im Volltext</a></p>
<p style="text-align: justify;"><p>The post <a href="https://ra-lother.de/olg-duesseldorf-urteil-vom-4-maerz-2014-i-1-u-10113/">OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. März 2014 (I-1 U 101/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Urteil vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13):</title>
		<link>https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-11-februar-2013-vi-zr-22513/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2015 10:49:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigenkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Bundesgerichtshofes zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall: Leider versuchen einige Haftpflichtversicherer Ihre zumeist unbegründeten Kürzungen gerade mit dieser Rechtsprechung zu untermauern. Entgegen der Argumentation der Haftpflichtversicherer ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, das bedeutet Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die  möglicherweise gerade für.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-11-februar-2013-vi-zr-22513/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-11-februar-2013-vi-zr-22513/">BGH – Urteil vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Urteil des Bundesgerichtshofes zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall:</p>
<p style="text-align: justify">Leider versuchen einige Haftpflichtversicherer Ihre zumeist unbegründeten Kürzungen gerade mit dieser Rechtsprechung zu untermauern. Entgegen der Argumentation der Haftpflichtversicherer ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, das bedeutet Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die  möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Erst wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat, dass der Anspruchsteller schuldhaft gegen seine Schadenminderungspflicht (§254 BGB) verstoßen hat, ist die Kürzung der Sachverständigenkosten berechtigt. Einen solchen Nachweis bleiben die Versicherer im Regelfall jedoch schuldig, reflexartige und eben nicht subjektbezogene Kürzungen sind an der Tagesordnung.</p>
<p style="text-align: justify"><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%20225/13&amp;nr=66938" target="_blank">Die Entscheidung im Volltext</a></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-11-februar-2013-vi-zr-22513/">BGH – Urteil vom 11. Februar 2014 (VI ZR 225/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Urteil vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13):</title>
		<link>https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-22-07-2014-vi-zr-35713/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2015 20:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigenkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall: Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.  Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen,.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-22-07-2014-vi-zr-35713/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-22-07-2014-vi-zr-35713/">BGH – Urteil vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall:</p>
<ul>
<li>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. </em></p>
</li>
<li>
<p style="text-align: justify;"><em>Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.</em></p>
</li>
<li>
<p style="text-align: justify;"><em>Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.</em></p>
</li>
</ul>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%20357/13&amp;nr=68664" target="_blank">Die Entscheidung im Volltext</a></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-22-07-2014-vi-zr-35713/">BGH – Urteil vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Urteil vom 10. September 2014 (IV ZR 379/13):</title>
		<link>https://ra-lother.de/bgh-urteil-v-10-09-2014-iv-zr-37913/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2015 19:56:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Restwertanrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollkaskoschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Veräußerung eines unfallbeschädigten Kfz ist der nach A.2.7.1 a Buchstabe b AKB 2010 anzurechnende Restwert der Betrag, der dem VN bei der Veräußerung und nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibt. Entgegen der Auffassung vieler Vollkaskoversicherer wird zukünftig nur noch der Nettokaufpreis als Restwert anzurechnen sein. &#8222;Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-v-10-09-2014-iv-zr-37913/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-v-10-09-2014-iv-zr-37913/">BGH – Urteil vom 10. September 2014 (IV ZR 379/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei der Veräußerung eines unfallbeschädigten Kfz ist der nach A.2.7.1 a Buchstabe b AKB 2010 anzurechnende Restwert der Betrag, der dem VN bei der Veräußerung und nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibt. Entgegen der Auffassung vieler Vollkaskoversicherer wird zukünftig nur noch der Nettokaufpreis als Restwert anzurechnen sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><a style="line-height: 1.5;" title="Restwertanrechnung Vollkasko" href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=68946&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Die Entscheidung im Volltext</a></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-v-10-09-2014-iv-zr-37913/">BGH – Urteil vom 10. September 2014 (IV ZR 379/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>BGH &#8211; Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13):</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Martin Lother]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2015 17:58:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof beschränkt die Möglichkeit des Geschädigten zur fiktiven Abrechnung zugunsten der Haftpflichtversicherer. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den ein Sachverständiger zuvor als notwendig attestiert hat, und unterschreiten die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer Abrechnung auf Gutachtensbasis der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen.. <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-3-dezember-2013-vi-zr-2413/">Read More</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-3-dezember-2013-vi-zr-2413/">BGH – Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof beschränkt die Möglichkeit des Geschädigten zur fiktiven Abrechnung zugunsten der Haftpflichtversicherer.</p>
<p style="text-align: justify;">Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den ein Sachverständiger zuvor als notwendig attestiert hat, und unterschreiten die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer Abrechnung auf Gutachtensbasis der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.</p>
<p><a title="fiktive Abrechnung" href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b3e795c7150d9d96d1fd30948392ab1b&amp;nr=66436&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">Die Entscheidung im Volltext</a></p><p>The post <a href="https://ra-lother.de/bgh-urteil-vom-3-dezember-2013-vi-zr-2413/">BGH – Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13):</a> first appeared on <a href="https://ra-lother.de">Rechtsanwalt Martin Lother</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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