Bei der Veräußerung eines unfallbeschädigten Kfz ist der nach A.2.7.1 a Buchstabe b AKB 2010 anzurechnende Restwert der Betrag, der dem VN bei der Veräußerung und nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibt. Entgegen der Auffassung vieler Vollkaskoversicherer wird zukünftig nur noch der Nettokaufpreis als Restwert anzurechnen sein.
„Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.“