Als Fluggastrechte bezeichnet man im Reiserecht und Verbraucherschutz die Rechte für Flugreisende.

Sie ergänzen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Zu wesentlichen Teilen sind Fluggastrechte im europäischen Rechtsraum in der Fluggastrechte-Verordnung, international auch durch das Montrealer Übereinkommen normiert.Die Fluggastrechte-VO findet Anwendung auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden. Ebenso gilt die Verordnung für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in anderen EWR-Mitgliedstaaten wie Island und Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Keine Anwendung finden die Vorschriften der Fluggastrechte-VO auf Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Luftfahrtunternehmen in die EU.

Auf Flügen außerhalb der EU kommt allenfalls das Reiserecht der jeweils einschlägigen außereuropäischen Rechtsordnungen in Betracht. Verglichen mit der Fluggastrechte-VO sehen diese jedoch nur einen geringeren Schutzstandard für Fluggäste vor.

Ansprüche
Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt. Damit einem Passagier Fluggastrechte zustehen, muss er sich jeweils planmäßig und rechtzeitig am Check-in einfinden.

Rechte bei Nichtbeförderung
Bei Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung – hat der Passagier Anspruch auf:

die Erstattung des Ticketpreises,
den frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort,
die frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder
die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).

Zu leisten hat die ausführende Fluggesellschaft ferner eine pauschale Ausgleichszahlung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) von:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km,
400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und
600 € bei Flugstrecken von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Rechte bei verfrühtem Abflug
Der BGH stellte mit dem Urteil vom 9. Juni 2015 klar, dass eine Flugvorverlegung von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründet. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass in einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch die Airline eine Annullierung des Fluges liege – verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines anderweitigen Beförderungsvertrages.

Rechte bei verspätetem Abflug
Bei verzögerter Beförderung infolge einer Annullierung oder Flugverspätung sind dem Fluggast diverse Sachleistungen bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails. Falls dringend notwendig, zum Beispiel falls der tatsächliche Abflug erst am Folgetag möglich ist, stehen dem Fluggast eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu. Alle diese Rechte entstehen jedoch nur bei einer Verspätung des Abfluges von:

über 2 Stunden für eine Flugstrecke kleiner gleich 1.500 km,
über 3 Stunden für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3.500 km und
über 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3.500 km.

Bei einer Verspätung ab fünf Stunden beim Abflug (auch eines Anschlussfluges) können Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die (Teil-)Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt. Des Weiteren können Passagiere kostenlos von ihrem Flug zurücktreten, wobei der volle Ticketpreis seitens der Fluggesellschaft zurückerstattet werden muss und keinerlei Stornogebühren angerechnet werden dürfen.

In besonderen Fällen ist es den Passagieren sogar gestattet, eigenmächtig einen Ersatzflug zu buchen und die entstandenen Kosten dafür von der Fluggesellschaft zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist, dass der Reiseveranstalter versäumt hat, die Reisenden bei der Buchung auf deren Pflicht zur Mängelanzeige hinzuweisen; dies stellte der BGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2018 klar.

Rechte bei verspäteter Ankunft
Seit der Entscheidung des EuGH vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon/Condor sowie Böck und Lepuschitz/Air France. stehen Fluggästen die gleichen Ausgleichsleistungen wie bei einer Annullierung zu, wenn sie eine Verspätung von mehr als drei Stunden erleiden (unabhängig von der Entfernung).

Die Staffelung der Entschädigung bei einer um über drei Stunden verspäteten Ankunft am Zielort entspricht derjenigen bei Flugausfällen: Je nach Flugstrecke hat ein Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 €, 400 € oder 600 € (siehe obigen Abschnitt zu Annullierungen). Maßgeblich für die Berechnung der Verspätung ist nach einer Entscheidung des EuGH vom 4. September 2014 nicht der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeugs am Zielort, sondern der Zeitpunkt des Öffnens der Türen.

Abgestellt wird dabei auf die Ankunft am Endziel. Ein Anspruch besteht also auch dann, wenn Zubringerflug mit geringerer Verspätung stattfindet und sich eine Verzögerung von über drei Stunden erst ergibt, weil ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst. Offen blieb dabei zunächst, ob ein Recht auf Ausgleichszahlung nur besteht, wenn der Anschlussflug innerhalb der EU verpasst wird. Dies bejahte der BGH zunächst 2012 in einem Urteil. Als allerdings 2018 der EuGH erstmals mit der Frage konfrontiert wurde, entschied das Gericht zugunsten der Fluggäste, dass ihnen ein Entschädigungsanspruch auch dann zufällt, wenn der verpasste Anschlussflug außerhalb der EU startet. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 ging das Gericht sogar noch darüber hinaus und bejahte einen Ausgleichsanspruch sogar dort, wo bei einer mehrgliedrigen in der EU startenden Flugverbindung erst auf einer Strecke außerhalb der EU eine Unregelmäßigkeit auftritt, die zu einer über dreistündigen Verspätung am Endziel führt.

Zudem stellte der EuGH 2019 klar, dass ein Ausgleichsanspruch bei verpassten Anschlussflügen nicht verlangt, dass dieselbe Airline die Beförderung auf mehreren Teilstrecken durchführt. Zuvor war unklar gewesen, ob es bei der Verantwortung unterschiedlicher Fluggesellschaften für verschiedene Teilstrecken einer Entschädigung entgegensteht, wenn der Zubringerflug sich um weniger als drei Stunden verzögert und erst das Verpassen einer Anschlussverbindung eine erhebliche Gesamtverspätung am endgültigen Ziel verursacht. Nach der neuen Rechtsprechung setzt der Ausgleichsanspruch bei verpassten Anschlussflügen nur noch voraus, dass die mehrgliedrige Verbindung einheitlich gebucht wurde, um eine Verpflichtung der ausführenden Fluggesellschaft des Zubringers zu begründen.

Weitere Rechte
Rücksicht zu nehmen ist bei allen Betreuungsmaßnahmen insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung (Art. 11 Fluggastrechte-VO).

Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung berechtigt den Betroffenen gemäß Art. 10 Fluggastrechte-VO zur Rückerstattung des Ticketpreises in Höhe von 30 % auf Kurzstrecken, 50 % auf Mittelstrecken und 75 % auf Langstrecken.

Die Ausgleichspauschalen der Fluggastrechte-VO lassen weiterführende Schadensersatzforderungen unberührt (Art. 12 Fluggastrechte-VO). Gleichwohl limitiert das Montrealer Übereinkommen die Höhe solcher Ansprüche auf bis zu 4150 Sonderziehungsrechte (SZR). Zudem kann die Fluggesellschaft die geschuldete Entschädigungspauschale mit weiteren Schadensersatzansprüchen verrechnen, soweit diese nur Unannehmlichkeiten infolge der Flugunregelmäßigkeit kompensieren sollen.

Derartige Ersatzansprüche kommen auch jenseits des Anwendungsbereichs der Fluggastrechte-VO in Betracht, setzen aber im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts eine Quantifizierbarkeit und Nachweisbarkeit des Schadens voraus. Schuldrechtliche Ersatzansprüche unterscheiden sich ferner dadurch von solchen der Fluggastrechte-VO, dass sie sich gegen das Vertragsunternehmen richten und nicht gegen die durchführende Fluggesellschaft.