Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotampelverstoß, Alkohol- oder Drogenfahrt, Abstandsunterschreitung – nach Erhalt eines Anhörungsbogens und wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Über 60% der in Berlin-Brandenburg erlassenen Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn Sie sich des Beistandes eines Fachanwaltes bedienen.


„Machen Sie vor Ort keine Angaben zum Vorfall, füllen Sie den polizeilichen Anhörungsbogen nicht aus, heben Sie Briefumschläge behördlicher Schreiben auf, beachten Sie laufende Fristen und vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro.“


Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.


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Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Die voraussichtlich angedrohte Geldbuße können Sie hier ermitteln: Bußgeldkatalog.