Eine Motorregelung über die „VW-Schummelsoftware“ zur Beschönigung der Schadstoffemissionswerte stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Erheblichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Käufer eines derart manipulierten Fahrzeuges über Jahre bewusst getäuscht wurde. Der Vertragshändler muss sich die Täuschung möglicherweise nicht unmittelbar zurechnen lassen, ist aber nach § 434 BGB Abs. 1 3 BGB an die fehlerhaft werbenden Aussagen des Herstellers gebunden. Es kommt Bewegung in den Abgasskandal.
OLG Bamberg – Beschluss vom 2. Dezember 2016 (2 Ss OWi 1185/16):
Kann aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Messwertgewinnung nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist die Messung nicht zwangsläufig unverwertbar. Das Gericht hat dann von einem individuelle Messverfahren auszugehen, das dann allerdings nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gericht kann die Verurteilung des Betroffenen nur noch nach individueller Prüfung der Korrektheit des Messergebnisses vornehmen.