Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.
BGH – Beschluss vom 27. August 2014 (4 StR 259/14):
Ein Unfallbeteiligter, der noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene Verletzung bemerkt und die Unfallstelle zumindest auch wegen der Versorgung dieser Verletzung verlässt, kann bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gerechtfertigt sein. Dies gilt natürlich nicht im Fall einer nur unerheblichen Verletzung.