Ein Unfallbeteiligter, der noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene Verletzung bemerkt und die Unfallstelle zumindest auch wegen der Versorgung dieser Verletzung verlässt, kann bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gerechtfertigt sein. Dies gilt natürlich nicht im Fall einer nur unerheblichen Verletzung.