Bei der Veräußerung eines unfallbeschädigten Kfz ist der nach A.2.7.1 a Buchstabe b AKB 2010 anzurechnende Restwert der Betrag, der dem VN bei der Veräußerung und nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibt. Entgegen der Auffassung vieler Vollkaskoversicherer wird zukünftig nur noch der Nettokaufpreis als Restwert anzurechnen sein. „Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges.. Read More