Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.
OLG Bamberg – Beschluss vom 2. Dezember 2016 (2 Ss OWi 1185/16):
Kann aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Messwertgewinnung nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist die Messung nicht zwangsläufig unverwertbar. Das Gericht hat dann von einem individuelle Messverfahren auszugehen, das dann allerdings nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gericht kann die Verurteilung des Betroffenen nur noch nach individueller Prüfung der Korrektheit des Messergebnisses vornehmen.
OLG Hamm – Beschluss vom 15. Januar 2015 (1 RBs 232/14):
Schon die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons fällt unter § 23 Abs. 1a StVO, dies bestätigt das OLG Hamm nochmals in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015: Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13) bereits zutreffend ausgeführt: Auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe sei als unzulässig anzusehen, die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche beinhalte einen.. Read More
OLG Hamm – Beschluss vom 9. September 2014 (1 RBs 1/14):
Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. „§ 23 StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Der Gesetzeswortlaut.. Read More