Der Bundesgerichtshof beschränkt die Möglichkeit des Geschädigten zur fiktiven Abrechnung zugunsten der Haftpflichtversicherer.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den ein Sachverständiger zuvor als notwendig attestiert hat, und unterschreiten die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen veranschlagten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer Abrechnung auf Gutachtensbasis der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

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