Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.
KG Berlin – Beschluss vom 22. August 2017 (3 Ws (B) 232/17):
Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.