Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst:
Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der Gewissheit im Sinne des § 285 ZPO bewiesen ist. Ein Sicherheitsabstand von nur ca. 2m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, immer unzureichend und macht ein rechtzeitiges Reagieren auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden (ob angemessen oder übermäßig) unmöglich. Bei besonders gravierender Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes (im zu behandelnden Fall 2m anstelle gebotener 10m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeuges vollständig zurück, dies gilt selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S.2 StVO (grundloses starkes Bremsen) vorliegen sollte.