Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst: Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der Gewissheit im Sinne des § 285 ZPO bewiesen ist. Ein Sicherheitsabstand von nur ca. 2m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, immer unzureichend und macht ein rechtzeitiges Reagieren auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden (ob angemessen oder übermäßig) unmöglich. Bei besonders gravierender Unterschreitung.. Read More