Zur Abgrenzung von Nutzen und bloßem Halten eines elektronischen Gerätes (Handy etc.) als Fahrzeugführer.
Ein Verstoß gegen §23 Abs. 1a StVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Führer eines Fahrzeuges eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.
Der Wortlaut des Verordnungstextes lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die gerätespezifische Nutzung wird immer vorausgesetzt. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ klarstellt – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.