Fahrverbot trotz behaupteter Existenzgefährdung bei Wiederholungstäter
Ausgangspunkt der Entscheidung
In dem Verfahren hatte ein Autofahrer gegen ein amtsgerichtliches Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hatte wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene wandte sich insbesondere gegen das Fahrverbot und berief sich darauf, dieses sei für ihn beruflich existenzgefährdend. Der Betroffene war allerdings verkehrsrechtlich bereits mehrfach einschlägig vorbelastet und hatte zuvor schon Verkehrsverstöße begangen.
Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde verworfen und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Ein Absehen vom Fahrverbot kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Das Gericht stellte klar, dass ein Fahrverbot insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt und sich dadurch als uneinsichtiger Verkehrsteilnehmer erweist.
Rechtliche Einordnung
Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nicht nur Sanktions-, sondern auch Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Gerade bei wiederholten Verkehrsverstößen dient es dazu, dem Betroffenen die Bedeutung der Verkehrsvorschriften eindringlich vor Augen zu führen.
Nach der Entscheidung des Kammergerichts gilt deshalb:
- Bei uneinsichtigen Wiederholungstätern kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
- Berufliche Nachteile oder wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen hierfür grundsätzlich nicht aus, wenn der Betroffene durch sein Verhalten zeigt, dass frühere Sanktionen ihn nicht zu regelkonformem Verhalten veranlasst haben.
- Eine behauptete Existenzgefährdung muss zudem substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss verdeutlicht, dass Gerichte bei mehrfachen Verkehrsverstößen zunehmend konsequent reagieren. Wer bereits einschlägig vorbelastet ist, kann ein Fahrverbot regelmäßig nicht mehr durch den Hinweis auf berufliche Belastungen abwenden. Für Betroffene bedeutet dies, dass Verteidigungsstrategien, die allein auf berufliche Nachteile oder wirtschaftliche Härten gestützt werden, bei Wiederholungstätern nur noch geringe Erfolgsaussichten haben.
