Urteil des Bundesgerichtshofes zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall:
Leider versuchen einige Haftpflichtversicherer Ihre zumeist unbegründeten Kürzungen gerade mit dieser Rechtsprechung zu untermauern. Entgegen der Argumentation der Haftpflichtversicherer ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, das bedeutet Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Erst wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nachgewiesen hat, dass der Anspruchsteller schuldhaft gegen seine Schadenminderungspflicht (§254 BGB) verstoßen hat, ist die Kürzung der Sachverständigenkosten berechtigt. Einen solchen Nachweis bleiben die Versicherer im Regelfall jedoch schuldig, reflexartige und eben nicht subjektbezogene Kürzungen sind an der Tagesordnung.