Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.
KG Berlin – Beschluss vom 22. August 2017 (3 Ws (B) 232/17):
Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.
LG Stade – Urteil vom 8. Dezember 2016 (3 O 123/16):
Eine Motorregelung über die „VW-Schummelsoftware“ zur Beschönigung der Schadstoffemissionswerte stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Erheblichkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Käufer eines derart manipulierten Fahrzeuges über Jahre bewusst getäuscht wurde. Der Vertragshändler muss sich die Täuschung möglicherweise nicht unmittelbar zurechnen lassen, ist aber nach § 434 BGB Abs. 1 3 BGB an die fehlerhaft werbenden Aussagen des Herstellers gebunden. Es kommt Bewegung in den Abgasskandal.
OLG Bamberg – Beschluss vom 2. Dezember 2016 (2 Ss OWi 1185/16):
Kann aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Messwertgewinnung nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist die Messung nicht zwangsläufig unverwertbar. Das Gericht hat dann von einem individuelle Messverfahren auszugehen, das dann allerdings nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gericht kann die Verurteilung des Betroffenen nur noch nach individueller Prüfung der Korrektheit des Messergebnisses vornehmen.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. März 2014 (I-1 U 101/13):
Haftung beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug: Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt auf eine uneingeschränke Haftung des Einsteigenden für eine Türkollision mit einem vorbeifahrendem Fahrzeug. Dies gelte auch, wenn dieser gerade mit dem Anschalten seines Kindes auf der Rücksitzbank beschäftigt sei. Das Anschnallen des Kindes bei geöffneter Fahrzeugtür sei Teil des Ein- und Aussteigevorgangs, für den der Fahrzeugverantwortliche dem äußersten Sorgfaltsmaßstab gemäß §14 StVG genügen müsse. Der Vorgang des Einsteigens.. Read More