Haftung beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt auf eine uneingeschränke Haftung des Einsteigenden für eine Türkollision mit einem vorbeifahrendem Fahrzeug. Dies gelte auch, wenn dieser gerade mit dem Anschalten seines Kindes auf der Rücksitzbank beschäftigt sei. Das Anschnallen des Kindes bei geöffneter Fahrzeugtür sei Teil des Ein- und Aussteigevorgangs, für den der Fahrzeugverantwortliche dem äußersten Sorgfaltsmaßstab gemäß §14 StVG genügen müsse. Der Vorgang des Einsteigens sei erst mit vollständigem Schließen der Fahrzeugtüren, der des Aussteigens gar erst mit Verlassen der Fahrbahn beendet.