Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

„§ 23 StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden 

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Der Gesetzeswortlaut unterscheide nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Bei einem Fahrzeug im Stillstand dessen Motor durch automatische Steuerung der Zündvorrichtung ausgeschaltet wurde, fielen Fahraufgaben, für die der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an.