Das Landgericht Berlin hat in einem von mir als Verteidiger geführten Beschwerdeverfahren entschieden, dass der Schaden an einem vom Beschuldigten berechtigt genutzten Carsharing-Fahrzeug bei der Beurteilung, ob im Rahmen einer Unfallflucht ein „bedeutender Schaden an einer fremden Sache“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob nach dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens.. Read More