Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 4 StR 412/25) eine Verurteilung wegen versuchten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Wesentlichen bestätigt.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, auf die Fahrerkabine eines Lkw geschossen zu haben. Das Landgericht Fulda hatte ihn deshalb wegen versuchten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet.
Der BGH bestätigte die Verurteilung im Kern. Besonders interessant ist die Begründung zur Vorsatzfrage:
Das Landgericht hatte zwar keinen versuchten Totschlag angenommen, weil sich ein Tötungsvorsatz nicht sicher feststellen ließ. Gleichwohl hielt der BGH es für rechtsfehlerfrei, dass das Gericht einen Vorsatz hinsichtlich der schweren Folgen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 3 StGB) bejaht hat.
Der BGH stellte klar:
Auch wenn ein Täter keinen Tod billigend in Kauf nimmt, kann dennoch bedingter Vorsatz hinsichtlich schwerer Gesundheitsschäden oder schwerer Verkehrsunfälle vorliegen. Entscheidend ist also die konkrete innere Haltung des Täters zu den möglichen Unfallfolgen.
Der Senat betonte außerdem, dass gute Sicht- und Straßenverhältnisse einen Tötungsvorsatz zwar abschwächen können, dies aber nicht automatisch gegen einen Vorsatz bezüglich schwerer Unfallfolgen spricht.
Lediglich hinsichtlich der Einziehung von Munition und CO₂-Kartuschen hatte die Revision Erfolg. Der BGH hob diesen Teil auf, weil nicht festgestellt worden war, dass diese Gegenstände tatsächlich Tatmittel waren (§ 74 StGB).
