Schon die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons fällt unter § 23 Abs. 1a StVO, dies bestätigt das OLG Hamm nochmals in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015: Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5 RBs 11/13, 5 RBs 11/13) bereits zutreffend ausgeführt:

Auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe sei als unzulässig anzusehen, die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche beinhalte einen Abruf von Daten und stelle damit zugleich eine „Benutzung“ dar. Entscheidend sei lediglich, dass das Gerät währen der Fahrt in der Hand gehalten und die Aufmerksamkeit des Fahrers von der Straße auf das Display verlagert werde. Zielsetzung des § 23 Abs. 1a StVO sei es,  „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe“.